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Brandschutzmanagement

Beim Brandschutzmanagement müssen öffentlich-rechtliche Vorschriften sowie betriebseigene Auflagen beachtet werden. Diese sind in der ASR A2.2 verankert. Brandschutzmaßnahmen müssen geplant, organisiert und ausgeführt werden. Die Gefahrenanalyse ist dabei besonders von Bedeutung.

Folgende Arbeitsschritte müssen dafür ausgeführt werden:
  • Definition der Schutzziele
  • Aufnahme des Bestands
  • Analyse der Risiken
  • Planung von geeigneten Maßnahmen
    (z. B. Errechnung der erforderlichen Anzahl der Feuerlöscher)
  • Beschilderung der Feuerlöscher
  • Überwachung der Umsetzung
  • Auswertung der Ergebnisse
  • Überprüfung der Ziele
Feuerlöscher Symbol
Brandschlauch Symbol

Die ENB-Fischer UG ist Ihr Ansprechpartner für alle Brandschutzfragen in Ihrem Betrieb. Ich berate Sie in Bezug auf Fragen zum vorbeugenden und organisatorischen Brandschutz sowie in Ihrem Notfallmanagement. Die Einhaltung des Brandschutzkonzeptes wird von mir geprüft. Dabei ist für jedes Bauvorhaben ein Brandschutznachweis der Gebäudeklasse 1-5 erforderlich.

In den Landesbauordnungen werden grundlegende Anforderungen an den Brandschutz für Gebäude der Gebäudeklasse 1-5 beschrieben. Erst wenn Sie alle Anforderungen aus den Landesbauordnungen nachgewiesen haben, wird ein Brandschutznachweis vom zuständigen Sachverständigen erteilt.


Vorteile eines externen Brandschutzbeauftragten der ENB-Fischer UG:
  1. Ich kümmere mich ausschließlich um den Brandschutz
  2. Sie benötigen keine Ausbildungs- und Fortbildungskosten für einen internen Brandschutzbeauftragten
  3. Ihnen entstehen keine Kosten durch den Arbeitszeitausfall eines internen Brandschutzbeauftragten
Feuermelder
Feuerlöscher

Bildquelle: commons.wikimedia.org

Rauchabzug
Einrichtung und Planung von Fluchtwegen:

Fluchtwege und Notausgänge führen auf kürzestem Weg ins Freie oder in gesicherte Bereiche und sind erforderlich, um im Gefahrenfall die Arbeitsstätte sicher zu verlassen. Diese werden in einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt. In der ASR A2.3 sind die Anforderungen an Fluchtwege und Notausgänge in Arbeitsstätten geregelt. Werden diese Regeln eingehalten, so können Sie davon ausgehen, dass Sie die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung erfüllt haben.


Erster Fluchtweg
Fluchtweg Links
Fluchtweg Rechts

Unter den ersten Fluchtweg fallen Verkehrswege und Türen, die für die Flucht erforderlich sind sowie die Flure und Treppenräume für notwendige Treppen und Notausgänge (Bauordnungsrecht).

Zweiter Fluchtweg (ab einer Fläche von 200 m²)
Notausstieg Fenster Notausstieg Leiter
Flucht- und Rettungsplan

Ein zweiter Fluchtweg führt durch einen zweiten Notausgang. Dieser kann ein Notausstieg sein. Auf Wunsch führe ich die Beschilderung und Ausweisung Ihrer Fluchtwege durch. Außerdem erstelle ich anhand Ihres Grundrisses den Flucht- und Rettungsplan (evtl. mit Klapprahmen).

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